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Am Ende dieser Seite finden Sie die Verweise auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen.
Kurz vor dem Weltklimagipfel haben die Umweltminister der EU-Mitgliedstaaten neue Klimaziele für das Jahr 2040 vereinbart. In diesem Zusammenhang soll der Start des CO2-Zertifikatehandels im Rahmen von ETS 2 vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 verschoben werden.
Unabhängig davon müssen regulierte Unternehmen weiterhin die bereits 2024 gestarteten Meldepflichten erfüllen und die notwendigen Prozesse zur Einhaltung des ETS 2-Rahmens einführen. Die erste Prüfung dieser Berichtspflichten durch unabhängige Auditoren ist für 2026 vorgesehen. Mit der Verschiebung von ETS 2 wird der nationale Emissionshandel in Deutschland um ein weiteres Jahr verlängert – dies erhöht die Komplexität und den Aufwand auf nationaler Ebene.
Obwohl die Minister der EU-Mitgliedstaaten sich auf diesen Ansatz geeinigt haben, steht die offizielle Bestätigung noch aus. Eine bloße Änderung des EU-Klimagesetzes reicht hierfür nicht aus – es bedarf einer Öffnung der ETS-Richtlinie sowie der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
SEFE-Standpunkt zu ETS 2: Engagement über die Pflicht hinaus
SEFE betrachtet ETS 2 nicht nur als regulatorische Vorgabe, sondern als Chance, eine führende Rolle in der Energie-Strategie und Systemintegration einzunehmen.
ETS 2: Was sich ändert – und was bleibt: Wesentliche regulatorische Updates
Auch wenn der Zertifikatehandel unter ETS 2 verschoben werden soll, bleiben die zentralen Verpflichtungen bestehen.
nETS und ETS 2: Auswirkungen für SEFE Deutschland und unsere Kunden
Die parallele Anwendung von ETS 2 und nationalen Systemen erhöht die Komplexität – SEFE begleitet Sie zuverlässig durch diese Phase.
Was Sie tun müssen: Ihre Pflichten im Rahmen von ETS 2
Compliance beginnt mit korrekter Berichterstattung – das ist Ihr Beitrag:
Ausblick
SEFE steht Ihnen weiterhin als verlässlicher Partner zur Seite – bei der Umsetzung von ETS 2 und der nationalen Emissionshandelsregelungen. Auch wenn sich Zeitpläne ändern, bleiben Ihre Verpflichtungen bestehen – ebenso wie unser Engagement, Sie mit maßgeschneiderten Lösungen, aktuellen Informationen und strategischer Beratung zu unterstützen. Gemeinsam gestalten wir Ihre Energiezukunft sicher, regelkonform und widerstandsfähig.
Das Europäische Emissionshandelssystem verpflichtet Verursacher, für ihre Treibhausgas-Emissionen zu zahlen. Seit seinem Start im Jahr 2005 ist es der erste CO2-Markt der Welt und gehört bis heute zu den größten. Das Prinzip ist einfach: Für jede ausgestoßene Tonne CO2 wird ein Zertifikat benötigt. Diese Zertifikate sind knapp und handelbar – so entsteht ein Preis auf Emissionen, der saubere Technologien wirtschaftlich attraktiver macht.
Das EU-ETS senkt den gesamten Ausstoß der EU und erzielt gleichzeitig Einnahmen, mit denen die grüne Transformation finanziert wird. Abgedeckt sind Emissionen aus der Strom- und Wärmeerzeugung, der industriellen Produktion sowie der Luftfahrt – zusammen etwa 40 % der gesamten Treibhausgasemissionen der EU. Seit 2024 umfasst der Handel auch den Seeverkehr.
Das System gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Zudem ist es seit 2020 mit dem Schweizer Emissionshandel verknüpft, wodurch ein größerer und effizienterer Markt entsteht.
Das EU-ETS erhebt einen klaren Preis auf Verschmutzung, lenkt Investitionen in klimafreundliche Lösungen und liefert den politischen Rahmen, um Emissionen planbar und messbar zu reduzieren.
Zukünftig soll das auf dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) basierende nationale Emissionshandelssystem (nEHS) in das neue Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-ETS 2) überführt werden. Dieses System wurde speziell für die Bereiche Gebäude und Straßenverkehr geschaffen.
Das EU-ETS 2 startet mit dem Berichtsjahr 2024, über das im Jahr 2025 berichtet wird. Eingeschlossen sind im Wesentlichen dieselben Brennstoffe wie im nEHS, jedoch auf bestimmte Sektoren beschränkt (siehe unten). Zuständig bleibt – wie beim nEHS – der Energiesteuerschuldner.
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) trat am 20. Dezember 2019 als Teil des von der Bundesregierung im September 2019 vorgestellten Klimaschutzpakets in Kraft. Damit wurden die ehrgeizigen Klimaschutzziele Deutschlands rechtlich festgeschrieben.
Das BEHG bildet derzeit die Basis für den nationalen Emissionshandel (nEHS) im Bereich fossiler Brennstoffe. Seit dem 1. Januar 2021 sind die Inverkehrbringer von Brennstoffen verpflichtet, CO2-Zertifikate zu erwerben. Das nEHS in Deutschland wird durch den EU-ETS 2 ersetzt, sobald dieses startet.
EU-ETS 1
Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS 1) wurde 2005 zur Umsetzung des internationalen Klimaschutzabkommens von Kyoto eingeführt und ist das zentrale europäische Klimaschutzinstrument.
Im EU-ETS 1 werden die Emissionen von europaweit rund 9.000 Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie erfasst. Zusammen verursachen diese Anlagen rund 40 % der Treibhausgas-Emissionen in Europa.
Der EU-ETS 1 funktioniert nach dem Prinzip des sogenannten „Cap & Trade“. Eine Obergrenze (Cap) legt fest, wie viele Treibhausgas-Emissionen von den emissionshandelspflichtigen Anlagen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Die Mitgliedstaaten geben eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen an die Anlagen aus – teilweise kostenlos, teilweise über Versteigerungen. Eine Berechtigung erlaubt den Ausstoß einer Tonne Kohlendioxid-Äquivalent (CO2-Äq). Die Emissionsberechtigungen können auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade). Hierdurch bildet sich ein Preis für den Ausstoß von Treibhausgasen. Dieser Preis setzt Anreize bei den beteiligten Unternehmen ihre Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren.
EU-ETS 2
In Ergänzung zum EU-ETS 1 soll ein separates Emissionshandelssystem (EU-ETS 2) für den Verbrauch fossiler Energien im Bereich Gebäude, Straßenverkehr sowie in zusätzlichen Sektoren geschaffen werden.
Analog zum nEHS ist der EU-ETS 2 als Upstream System ausgestaltet. Verpflichtet sind also nicht die Nutzer von fossilen Brennstoffen (z.B. für Pkw oder Heizungen) am EU-ETS2 teilzunehmen, sondern die Unternehmen (z.B. Gashändler). Diese geben die Preissignale an die Nutzerinnen und Nutzer weiter.
Im EU-ETS 2 sind im Gegensatz weder nEHS noch Festpreise oder ein Preiskorridor vorgesehen. Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage sollen über eine Marktstabilitätsreserve (MSR) abgeschwächt werden.
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) trat im Dezember 2019 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2021 bilden das BEHG sowie die dazugehörigen Verordnungen die rechtliche Grundlage für den nationalen Handel mit CO₂-Emissionszertifikaten aus Brennstoffen.
Ab diesem Zeitpunkt sind Inverkehrbringer von Brennstoffen verpflichtet, CO₂-Zertifikate zu erwerben, um die durch ihre Produkte verursachten Emissionen abzudecken.
Immer dann, wenn klimaschädliche Emissionen entstehen, werden die entsprechenden Brennstoffe in den nationalen Emissionshandel einbezogen. Dazu gehören unter anderem Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas und Erdgas. Seit 2023 fällt auch Kohle in den Anwendungsbereich.
Ebenso betroffen ist Biomasse, sofern sie nicht den geltenden Nachhaltigkeitskriterien entspricht. Im Jahr 2024 wurden auch Abfälle, die als Brennstoff genutzt werden, in das System aufgenommen.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) sind:
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG):
Dient als zentrale Grundlage für die Bepreisung von CO₂-Emissionen durch den Handel mit Emissionszertifikaten.
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030):
Regelt die Berichterstattung von Emissionen, einschließlich der Vermeidung von Doppelbelastungen und der Anpassung von Berechnungswerten.
Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV):
Enthält Bestimmungen zum Verkauf von Emissionszertifikaten sowie zur Nachkaufregelung.
BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV):
Schützt energieintensive Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen durch Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage.
Die rechtliche Grundlage für die Bepreisung von Emissionszertifikaten bildet das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) 2019 in der aktuellen Fassung vom 06. März 2025.
Für das Jahr 2025 gilt damit ein Festpreis von 55 Euro pro Tonne CO2 je Emissionszertifikat.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem EU-ETS und dem nEHS liegen in ihrem Anknüpfungspunkt und Geltungsbereich:
Anknüpfungspunkt:
Geltungsbereich:
EU-ETS 1: Erfasst vor allem große Emittenten aus den Bereichen Industrie, Energieerzeugung und Luftverkehr.
nEHS und ETS 2: Bezieht sich auf Emissionen aus der Nutzung fossiler Brennstoffe in den Sektoren Verkehr und Gebäude sowie kleinere Industrie.
Darüber hinaus gibt es Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeitsfelder von beiden Emissionshandelssystemen betroffen sind. Allerdings werden Unternehmen mittels einer Vorgabe der EU vor einer Doppelbelastung durch beide Systeme geschützt.
Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben bereits eigene CO₂-Bepreisungsmechanismen eingeführt, um ihre nationalen Klimaziele zu erfüllen.
Deutschland und Österreich sind jedoch bislang die einzigen Mitgliedstaaten, die mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Deutschland und mit dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG) in Österreich ein eigenständiges nationales Emissionshandelssystem etabliert haben.
Grundsätzlich sind alle natürlichen und juristischen Personen zur Teilnahme am nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) verpflichtet, die zugleich Schuldner der Energiesteuer sind und nicht vom EU-ETS 1 erfasst wurden.
Dazu zählen insbesondere Großhändler von Brennstoffen, Hersteller mit eigenem Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen, sowie Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren und damit im Sinne des Energiesteuergesetzes als Einführer gelten.
Die Abgabe des Emissionsberichts nach dem nEHS in Deutschland muss bis zum 31. Juli des Folgejahres erfolgen. Grundlage dafür ist der zuvor genehmigte Überwachungsplan des BEHG-Verantwortlichen.
Der Bericht enthält Angaben zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen und kann – falls erforderlich – von einer zugelassenen, unabhängigen Prüfstelle verifiziert werden.
Der Erwerb und die Abgabe von nEHS-Zertifikaten erfolgt entweder direkt über die European Energy Exchange (EEX) oder über einen beauftragten Mittler. Die erworbenen Zertifikate werden anschließend auf das Compliance-Konto des Unternehmens übertragen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Zertifikate auf dem Sekundärmarkt durch Handel zwischen den Verpflichteten zu erwerben.
Für jede ausgestoßene Tonne CO₂ muss ein entsprechendes nEHS-Zertifikat abgegeben werden.
Der BEHG-Verantwortliche ist verpflichtet, die erforderlichen Zertifikate bis spätestens 30. September des Folgejahres aus seinem Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister (nEHS-Register) auf das nationale Abgabekonto zu übertragen.
Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen drohen gemäß § 22 BEHG Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können.
Als Inverkehrbringer eines Brennstoffs im Sinne des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) gilt der Lieferant, der Brennstoffe an einen Endkunden abgibt, der diese aus dem Leitungsnetz entnimmt – also dort, wo die Energiesteuer entsteht.
Die Verantwortung leitet sich somit aus dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) ab, auch wenn die CO₂-Bepreisung selbst keine Steuer, sondern ein handelbares Zertifikatssystem darstellt.
Damit gelten alle Unternehmen, die über einen energiesteuerlichen Liefernachweis verfügen, als Inverkehrbringer im Sinne des BEHG.
Kundengruppen und Verantwortlichkeiten
Grundsätzlich lassen sich Kunden in zwei Gruppen einteilen:
Kunden, für die der Verkäufer die Energiesteuer abführt:
In diesem Fall gilt der Verkäufer (z. B. SEFE) als Inverkehrbringer und ist damit verpflichtet, am nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) teilzunehmen.
Die Rechnung enthält zusätzlich den Aufpreis für Emissionszertifikate.
Kunden, die von der Energiesteuer befreit sind:
Diese Kunden führen die Energiesteuer selbst ab und gelten somit selbst als Inverkehrbringer.
Sie sind entsprechend eigenständig zur Teilnahme am nEHS verpflichtet, und die Rechnung enthält keinen Aufpreis für Zertifikate.
Pflichten gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)
Der Inverkehrbringer hat gegenüber der DEHSt sowohl einmalige als auch wiederkehrende Pflichten:
Einmalige Pflichten:
Registrierung und Eröffnung eines Compliance-Kontos im nEHS-Register.
Wiederkehrende Pflichten:
Erstellung und Einreichung eines Überwachungsplans,
jährliche Abgabe eines Emissionsberichts,
Erwerb und Abgabe der erforderlichen Emissionszertifikate.
Erwerb von Zertifikaten und Nachkaufregelung
Der Inverkehrbringer sollte innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 90 % seines Zertifikatsbedarfs decken.
Für die verbleibenden 10 % greift die sogenannte Nachkaufregelung (§ 10 Abs. 2 S. 3 BEHG).
Diese erlaubt es, bis zu 10 % der benötigten Zertifikate noch bis zum 30. September des Folgejahres zu erwerben – und zwar zum Festpreis des jeweiligen Vorjahres.
Die Berechnungsgrundlage bildet gemäß § 6 Abs. 2 BEHV die Anzahl der Zertifikate, die sich am Jahresende auf dem Compliance-Konto befinden.
Überwachungsplan und Berichtspflichten
Der Überwachungsplan dient als Basis für den jährlichen Emissionsbericht und legt die Methoden zur Erfassung und Berechnung der Emissionen fest.
Er muss vollständig, transparent und nachvollziehbar dokumentiert sein und ist zu Beginn der Berichtspflicht sowie bei Änderungen neu einzureichen.
Anschließend kann der Plan bei Bedarf aktualisiert oder angepasst werden.
In den Jahren 2021 bis 2025 werden die CO₂-Zertifikate zu festen Preisen ausgegeben. Für das Jahr 2026 ist ein Preiskorridor vorgesehen, der anschließend entfällt. Ab 2027 erfolgt die Preisbildung der Zertifikate frei am Markt.
Der Festpreis pro nEHS-Zertifikat (nEZ) und damit für eine Tonne CO2 beträgt im Jahr:
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und das darauf basierende nationale Emissionshandelssystem (nEHS) gelten in Deutschland für jene Sektoren, die bislang nicht vom Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) erfasst sind.
Mit der Einführung des EU-ETS 2 soll diese Regelungslücke auf europäischer Ebene geschlossen und der Emissionshandel innerhalb der EU weiter vereinheitlicht werden.
Der EU-ETS befindet sich derzeit in seiner vierten Handelsperiode (2021–2030).
Im Zuge des europäischen „Fit for 55“-Pakets wurde das Ziel festgelegt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030, um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu reduzieren.
Dazu gehört auch die Ausweitung des Emissionshandels auf die Sektoren Gebäude und Verkehr.
Mit der inzwischen in Kraft getretenen Reform des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) werden künftig rund 85 Prozent aller europäischen CO2-Emissionen durch Zertifikate bzw. Emissionsrechte erfasst.
Zentrale Eckpunkte der Reform des EU-ETS für Industrie und Energie:
Reduktionsziel:
Die Emissionen sollen bis 2030 um 62 % gegenüber dem Referenzjahr 2025 gesenkt werden. Das entspricht einer zusätzlichen Minderung um 23 Millionen Tonnen CO2 im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission.
Marktentzug von Zertifikaten:
Schrittweise werden Zertifikate aus dem Markt genommen, insbesondere 2024, wenn 90 Millionen Zertifikate gelöscht werden.
Absenkung des Emissionsdeckels (Cap):
Der Gesamtdeckel wird zwischen 2024 und 2027 jährlich um 4,3 % und ab 2028 um 4,4 % reduziert (sog. Linear Reduction Factor).
Wird diese Entwicklung fortgeschrieben, wäre der Zertifikatsausstoß bis 2040 vollständig auf null abgesenkt – das bedeutet, dass ab 2040 keine neuen Zertifikate mehr ausgegeben werden.
Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM):
Das neue Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll Klimaschutzanreize für Drittstaaten schaffen. Gleichzeitig wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Produkte, die unter den CBAM fallen, schrittweise abgeschafft.
Erweiterung des Geltungsbereichs:
Künftig werden auch Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr in das EU-ETS einbezogen.
Zudem erfolgt eine Überarbeitung des Emissionshandels für den Luftverkehr, um diesen stärker in die europäische Klimapolitik einzubinden.
Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS), das auf dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) basiert, soll künftig in das neue EU-Emissionshandelssystem 2 (EU-ETS 2) überführt werden.
Das EU-ETS 2 ist ein eigenständiges System der Europäischen Union, das speziell für die Sektoren Gebäude, Straßenverkehr sowie für bestimmte Brennstoffe in einzelnen Industriebereichen geschaffen wurde. Damit wird der bislang nationale Brennstoffemissionshandel künftig auf europäischer Ebene geregelt.
Die nationale Umsetzung des EU-ETS 2 erfolgt durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG).
Das Berichtswesen wird aktuell von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt entwickelt.
Da zu einzelnen Aspekten – insbesondere den Preisbildungsmechanismen in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr – bislang noch keine praktischen Erfahrungswerte vorliegen, lassen sich die konkreten Auswirkungen des EU-ETS 2 derzeit nur bedingt abschätzen.
Zudem sind Übergangsregelungen vorgesehen, die Anpassungen und mögliche Erweiterungen der Berichtspflichten mit sich bringen werden.
Die nationale Umsetzung des EU-ETS 2 in Deutschland hat mit der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) begonnen, welche im März 2025 in Kraft getreten ist.
Die erste Phase, die sogenannte Regelphase, umfasst die Berichtsjahre 2024 bis 2026. In diesem Zeitraum müssen noch keine Zertifikate abgegeben werden.
Der erste EU-ETS 2 Emissionsbericht für das Berichtsjahr 2024 war bis zum 30. April 2025 und der erste Überwachungsplan bis zum 31. Juli 2025 einzureichen. Der erste Antrag auf Erteilung einer Emissionsgenehmigung war bis zum 30. Juni 2025 einzureichen (Erleichterungen für BEHG-Verantwortliche vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 TEHG).
Nach der Berichtsphase startet die Handelsphase, in der Zertifikate frei gehandelt und für die gemeldeten Emissionen verpflichtend abgegeben werden müssen.
Das EU-ETS 2 erfasst in erster Linie die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr. Dazu gehören sowohl private als auch gewerbliche Gebäude sowie private und gewerbliche Fahrzeuge.
Darüber hinaus werden – mit bestimmten Ausnahmen – auch Teile der Energiewirtschaft, des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes in das System einbezogen als auch kleinere Industrieunternehmen, die nicht durch den EU-ETS 1 abgedeckt sind.
Nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die als Schuldner der Energiesteuer gelten, zur Teilnahme am EU-ETS 2 verpflichtet.
Dazu zählen insbesondere Großhändler und Hersteller von Brennstoffen, die diese in Verkehr bringen, sowie Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren und somit im Sinne des Energiesteuerrechts einführen.
Werden Brennstoffe durch Dritte in einem Lager eingelagert, gilt der Einlagerer als verantwortliche Person – nicht der Lagerinhaber.
Damit sind die meisten der bereits im BEHG verpflichteten Akteure künftig auch im EU-ETS 2 teilnahmepflichtig.
Im Rahmen des EU-ETS 2 sind die Inverkehrbringer von Brennstoffen (Energiesteuerschuldner) verpflichtet, Emissionszertifikate zu erwerben, um ihre verursachten CO₂-Emissionen abzudecken. Sie müssen ihre Emissionen kontinuierlich überwachen, jährlich darüber berichten und auf Grundlage eines Überwachungsplans eine Emissionsgenehmigung beantragen.
Darüber hinaus besteht die Pflicht, ab dem Start des EU-ETS 2 ein Konto im Unionsregister zu führen, über das die Zertifikate verwaltet werden. Ebenso werden die Unternehmen dazu angehalten, Maßnahmen und Strategien zur Emissionsminderung zu entwickeln.
Die Inverkehrbringer tragen somit die direkte Verantwortung im Rahmen des EU-ETS 2, während verbrauchende Unternehmen in erster Linie indirekt über höhere Brennstoffpreise in das System einbezogen werden und dadurch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Alle vom EU-ETS 2 betroffenen Akteure – also sowohl Inverkehrbringer fossiler Brennstoffe als auch Unternehmen und Haushalte, die fossile Energieträger für Heizung, Kühlung oder Transport verwenden – müssen sich auf verschiedene Maßnahmen und Pflichten einstellen. Diese dienen dazu, die Anforderungen des EU-ETS 2 zu erfüllen und gleichzeitig zur Reduktion der Treibhausgasemissionen beizutragen.
Reduktion der Emissionen
Energieeffizienz: Investitionen in energieeffiziente Technologien und Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs gewinnen weiter an Bedeutung.
Erneuerbare Energien: Eine Umstellung auf erneuerbare Energiequellen trägt wesentlich dazu bei, den Einsatz fossiler Brennstoffe und damit verbundene Emissionen zu reduzieren.
Kostenmanagement
Kostenplanung: Unternehmen sollten die zukünftigen Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten frühzeitig in ihre Finanz- und Investitionsplanung einbeziehen.
Fördermöglichkeiten: Zur finanziellen Unterstützung können Förderprogramme aus dem Klimasozialfonds oder dem EU-Innovationsfonds in Anspruch genommen werden.
Regelmäßige Anpassungen
Gesetzliche Änderungen: Da sich die Rahmenbedingungen des EU-ETS 2 fortlaufend weiterentwickeln, ist es wichtig, aktuelle Regelungen und Fristen regelmäßig zu prüfen und interne Prozesse entsprechend anzupassen.
Zusätzliche Pflichten für Inverkehrbringer (Energiesteuerschuldner)
Neben den allgemeinen Anforderungen gelten für Inverkehrbringer von Brennstoffen zusätzliche rechtliche Verpflichtungen:
Emissionsgenehmigung: Vor Aufnahme der Tätigkeiten muss auf Basis eines Überwachungsplans eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eingeholt werden.
Überwachung (Monitoring): Unternehmen müssen ihre CO₂-Emissionen kontinuierlich erfassen und dokumentieren – dies erfolgt im Rahmen eines genehmigten Überwachungsplans.
Berichterstattung: Jährlich ist ein Emissionsbericht zu erstellen und fristgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Erwerb von Zertifikaten: Die erforderlichen Emissionszertifikate werden ausschließlich über Auktionen gehandelt. Unternehmen müssen diese erwerben, um ihre berichteten Emissionen abzudecken.
Compliance-Zyklus: Der vollständige EU-ETS-2-Compliance-Prozess umfasst die Schritte Überwachungsplanung, Validierung, Monitoring, Berichterstattung, Verifizierung und Abgabe der Emissionsberechtigungen.
Offizielle Stellen:
Darüber hinaus veröffentlicht die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) seit Januar 2021 fortlaufend Leitfäden und Informationsmaterialien zu verschiedenen Themen rund um das nationale Emissionshandelssystem (nEHS).
Weiterführende Links zu den vorgestellten Themen:
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist.
www.gesetze-im-internet.de/behg
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist.
www.gesetze-im-internet.de/ebev_2030
Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV) BEHV-Ausfertigungsdatum: 17.12.2020 Vollzitat: "Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 163) geändert worden ist.
www.gesetze-im-internet.de/behv
BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
(BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung - BECV) BECV-Ausfertigungsdatum: 21.07.2021 Vollzitat: "BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129)",
www.gesetze-im-internet.de/becv
BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung - BEDV) V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29
www.gesetze-im-internet.de/bedv
Klima- und Transformationsfonds
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Klima- und Transformationsfondsgesetz - KTFG), Ausfertigungsdatum: 08.12.2010, Vollzitat: "Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist"
www.gesetze-im-internet.de/ekfg
Europäisches Klimagesetz:
VERORDNUNG (EU) 2021/1119 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“),
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1119&from=FR
Bundes-Klimaschutzgesetz:
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18.08.2021
www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?tartbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s3905.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s3905.pdf%27%5D__1686999206560
EU-ETS Reform inkl. ETS 2:
RICHTLINIE (EU) 2023/959 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union,
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023L0959
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz -
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240730-entwurf-anpassung-treibhausgas-emissionshandelsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4
www.dehst.de/SharedDocs/Newsletter/DE/2024/2024-08-29-nehs-eu-ets-2-tehg-novelle_01.html
Dokumentation Deutscher Bundestag, Titel: Neuer EU-Emissionshandel für Gebäude und Straßenverkehr Untertitel: Zum geplanten EU-ETS II und den Auswirkungen auf das nationale Emissionshandelssystem, Januar 2023: www.bundestag.de/resource/blob/935752/11ab46422ea31a5a3195319d5fa05f4d/WD-8-001-23-pdf-data.pdf
Verkaufskalender der EEX für nEHS in 2024: www.eex.com/fileadmin/EEX/Downloads/Trading/Calendar/nEHS_Sell-off_Calendar/20240111_nEHS_sales_calendar_2024_DE.pdf
DEHSt-Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen - Nationales Emissionshandelssystem 2021 und 2022, Stand: September 2023. www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/nehs/nehs-leitfaden-monitoring-2021-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=8
DEHSt-Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen - Nationales Emissionshandelssystem 2023 bis 2030, Stand: Mai 2024. www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/nehs/nehs-leitfaden-monitoring-2023-2030.pdf?__blob=publicationFile&v=4
DEHSt-Leitfaden BEHG: Aktualisierter Leitfaden „Zusammenwirken EU-ETS und nEHS 2021 und 2022“, Vorabzug von Brennstoffmengen nach § 7 Absatz 5 BEHG und nachträgliche Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG in Verbindung mit BEDV für stationäre Anlagen im Europäischen Emissionshandel, Stand: Juni 2023
DEHSt-Hinweispapier zu ETS 2:
„EU-ETS 2: Hinweispapier zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen Berichtsphase 2024 bis 2026“, Stand: September 2024
DEHSt - Nationalen Emissionshandel verstehen - Nationalen Emissionshandel verstehen
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der DEHSt:
www.dehst.de/DE/Online-Services/nEHS-Datenerfassung/Carbon-Leakage-Kompensation/carbon-leakage-kompensation_node.html
www.dehst.de/DE/Themen/nEHS/EU-ETS-1-Kompensation/eu-ets-1-kompensation_node.html
Diese FAQs können in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten, die auf den gegenwärtigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung der SEFE, den gegenwärtig verabschiedeten Gesetzen und Verordnungen oder anderen, derzeit verfügbaren Informationen beruhen.
Verschiedene bekannte wie auch unbekannte Risiken und Ungewissheiten sowie sonstige Faktoren können zu wesentlichen Abweichungen zwischen den tatsächlichen, zukünftigen Ergebnissen, der Finanzlage, der Entwicklung oder der Leistung des Unternehmens und den hier gegebenen Einschätzungen führen. SEFE übernimmt keinerlei Verpflichtung, derartige zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen.